§ 1 Name und Sitz

  1. Der Club führt den Namen “Eishockey-Freunde ‘89 Kassel e.V.” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz ist Kassel.
  3. Das Geschäftsjahrbeginnt am 01. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des Folgejahres

§ 2 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Der Fan-Club “Eishockey-Freunde ‘89 Kassel e.V.” bezweckt die Förderung des Eishockeysports des EC Kassel Huskies e.V. und der EC Kassel Huskies Sportmanagement GmbH, insbesondere die Förderung sportlicher Projekte und Vorhaben der Jugendabteilung. Dazu gehört auch die Unterstützung im organisatorischen Bereich, sofern die vom EC Kassel Huskies e.V. und der EC Kassel Huskies Sportmanagement GmbH gewünscht wird.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke und Aufgaben des Fan-Clubs “Eishockey-Freunde ‘89 Kassel e.V.” zu fördern und zu unterstützen.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft besteht erst nach vollzogener Aufnahme und der ersten Beitragszahlung.
  2. Über den Mitgliedschaft-Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Jedes Mitglied hat eine Probezeit von drei Monaten.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch den Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt. Dieser muss in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet sein und wird mit Eintreffen beim Vorstand sofort wirksam. Der Beitrag muss in jedem Fall bis zum Ende des Quartals entrichtet werden.
    • durch Ausschluß. Ausschlussgründe sind:
      1. Verstoß gegen die Satzung,
      2. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Fan-Clubs, des EC Kassel Huskies e.V. oder der EC Kassel Huskies Sportmanagement GmbH,
      3. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, wenn der Rückstand mehr als sechs Monate beträgt.
  2. Der Ausschluß erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.
  3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte an der Mitgliedschaft und an dem Clubvermögen

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Wahlrecht sowie das Recht, bei Mitgliederversammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Clubs sind verpflichtet

  1. den Club in all seinen Bestrebungen und Aktivitäten zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe, in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  4. das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem / der 1. Vorsitzenden
    • dem / der 2. Vorsitzenden
    • dem / der Kassenwart/in
    • dem /der Schriftführer/in
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende und der / die Kassenwart/in, von denen zwei den Verein gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied muss die Wahl geheim erfolgen.
  4. Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat zusammentreten.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in ihrer Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  7. Der /die 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlung.
  8. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
  9. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
  10. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  11. Neben dem geschäftsführenden Vorstand (kurz Vorstand genannt) gibt es einen erweiterten Vorstand. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes obliegt keine Geschäftsführung im gesetzlichen Sinne.
  12. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • der / die 1. Sport- und Gerätewart/in
    • der / die 2. Sport- und Gerätewart/in
    • der Festausschuss
    • zwei Kassenprüfer

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlicher Mitglieder sowie aller Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich statt. Die Einberufung hat durch den Vorstand zu erfolgen.
  3. Die Einberufung muss fristgerecht zwei Wochen vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form erfolgen und soll die Tagesordnung enthalten.
  4. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
    • Jahresberichte des Vorstandes,
    • Bericht des Kassenprüfers,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Neuwahlen (alle zwei Jahre, Kassenprüfer jährlich),
    • Beschlußfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich beim / bei der 1. Vorsitzenden eingereicht worden sein müssen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch einen begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder verlangt wird.
  6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
  7. Die Einladung soll zwei Wochen vorher, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht wählbar. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die 1. Vorsitzende. Beschlüsse, die die Satzungsänderung betreffen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  9. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung entschuldigt fehlen können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
  10. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem / der Schriftführer/in zu Protokoll zu bestätigen.
  11. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der 1. Vorsitzenden und dem /der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§12 Wahlbestimmung

  1. Zu wählen sind die in §10 genannten Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre, die der Kassenprüfer für ein Jahr.
  2. Für Vorstandsmitglieder, die während einer Wahlperiode durch Krankheit, Tod, Austritt oder Ausschuß aus dem Verein ausscheiden, genügt einfache Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren.
  4. Wahlvorschläge können zu Beginn einer Wahl durch Zuruf erfolgen. Diese müssen dann von dem vorher bestellten Wahlausschuss entgegengenommen und zur Wahl gestellt werden.
  5. Wenn für ein Amt nur ein Vorschlag vorliegt genügt Wahl durch Handzeichen. Bei zwei oder mehr Vorschlägen für die gleiche Vereinsfunktion muss geheim gewählt werden.
  6. Es genügt in jedem Fall die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl mindestens einmal wiederholt werden, bevor durch Los entschieden wird.

§ 13 Haftung

  1. Jedes Mitglied haftet nur mit der Höhe seines Jahresbeitrages. Dies gilt auch für den Vorstand.
  2. Der Verein selbst haftet mit der Höhe des gesamten Vereinsvermögens.

§14 Ehrungen

  1. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, besonders zu ehren.
  2. Ehrungen durch den Verein können durch Urkunden, Ehrenmitgliedschaft und dergleichen erfolgen.

§15 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn mehr als 75% der wahlberechtigten Vereinsmitglieder ihren Willen zur Auflösung des Vereins schriftlich bekannt geben und die restlichen Vereinsmitglieder nicht ausdrücklich auf das Fortbestehen des Vereins bestehen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation, die den Jugendsport vertritt. Diese Organisation darf das o.g. Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.
  3. Der zuletzt amtierende Vorstand hat nach dem Auflösungsbeschluß für die Löschung des Vereins im Vereinsregister zu sorgen.